Novelle der Abwasserverordnung in Kraft
Mit der Novelle der Abwasserverordnung werden aktuelle BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt.
Zum 22.8.2018 ist die Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) zur Umsetzung europarechtlicher Anforderungen (RGC berichtete) in Kraft getreten.
Aufgrund von § 57 Abs. 4 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist der Verordnungsgeber verpflichtet, für vorhandene Abwassereinleitungen innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Abwasserverordnung, vorzunehmen. Die Änderung dient daher im Wesentlichen der Umsetzung der Anforderungen nach der Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) sowie den abwasserbezogenen Regelungen der BVT(Beste verfügbare Techniken)-Schlussfolgerungen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU) und der BVT-Schlussfolgerungen zum Raffinieren von Mineralöl und Gas (Durchführungsbeschluss 2014/738/EU).
Die Änderungen finden sich daher hauptsächlich in den Anlagen 19 (Zellstofferzeugung), 28 (Herstellung von Papier) und 45 (Erdölverarbeitung) der AbwV.
In seinem Diskussionsentwurf ging das Bundesumweltministerium davon aus, dass durch die neu eingeführte Anforderung zur Sammlung des Niederschlagswassers von befestigten Altpapier-Lagerplätzen einigen Anlagen zur Papier- und Pappeherstellung einmalige Umstellungskosten entstehen werden. Diese werden auf eine Größenordnung von insgesamt 10 Millionen Euro geschätzt. Durch die Einführung des Parameters TNb für den Bereich der Erdölverarbeitung in Anlage 45 sollen voraussichtlich nur für zwei Mineralölraffinerien in Deutschland Anpassungsmaßnahmen, die auch bauliche Maßnahmen umfassen können, erforderlich sein. Hier wird der einmalige Umstellungsaufwand auf ca. 4 Millionen Euro geschätzt.
Vom Verordnungsgeber wird zudem eine zusätzliche Belastung der betroffenen Unternehmen durch laufende Kosten aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an die Überwachung von Abwasserparametern angenommen. Dies betrifft unter anderem die Einführung der Überwachungspflicht für die Parameter „Giftigkeit für Wasserlinsen (GW)“ und „Legionellen“ seitens der Betreiber direkteinleitender Papierfabriken.
Unternehmen der betroffenen Branchen sollten daher sorgfältig prüfen, ob an den Umgang mit betrieblichen Abwässern durch die Änderung der AbwV nunmehr zusätzliche Anforderungen bestehen.
Über die Umsetzung der europäischen Vorgaben hinaus dient die Änderung der Abwasserverordnung auch einer Anpassung der in der Anlage 1 beschriebenen (branchenübergreifenden) Analysen- und Messverfahren. Die bisher geregelten Verfahrensweisen werden aktualisiert. In einem neuen Teil des Anhangs 1 werden gleichwertige Analyseverfahren aufgenommen. Diese konkretisieren die in § 4 Abs. 2 AbwV bereits zuvor vorgesehene Möglichkeit, gleichwertige Verfahren in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.