OLG München: Wasserversorger dürfen ihr Leitungswasser als „gesund“ bezeichnen

Urteil vom 7. Mai 2020 In dem vorstehenden einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen dem Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) und einem kommunalen Trinkwasserversorger hat das OLG München entschieden, dass ein Wasserzweckverband die gesundheitsfördernden Aspekte seines Leitungswassers auf seiner Homepage angeben darf. Als kommunaler Trinkwasserversorger sei er nicht dem Wettbewerbsrecht unterworfen.

Relevanz: Das Urteil wird in der Branche als wichtiges Signal für kommunale Wasserversorger gewertet. Denn das Gericht bestätigt den hohen Stellenwert der Informationsverpflichtung aus der Trinkwasserverordnung für die Wasserversorgung, die gerade nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines nicht der Daseinsvorsorge unterliegenden Unternehmens gleich zu setzen sei. Bei der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten steht den kommunalen Wasserversorgern damit ein Gestaltungsrahmen zur Verfügung.

Hintergrund: Die Parteien stritten um die Frage, ob die Bezeichnung Trinkwasser als „gesund“ einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Der Kläger hatte zuvor eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach welcher es dem Beklagten untersagt war, auf seiner Internetseite einen Artikel mit dem Titel „Unser gesundes Wasser“ zu veröffentlichen. Aus Sicht des VDM seien auch Wasserversorger Lebensmittelunternehmen sodass die Vorgaben der EU-Health-Claims-Verordnung für sie gelte. Lebensmittel dürfen danach nur als „gesund“ bezeichnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bezeichnung von Leitungswasser als „gesund“ diene zudem kommerziellen Gründen sodass insoweit auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung finde. Dies hat das OLG München nun verneint und die einstweilige Verfügung aufgehoben. So ist die Angabe von gesundheitsfördernden Eigenschaften von Leitungswasser nach Auffassung des Gerichts keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Vielmehr sei diese Angabe von den gesetzlichen Informationspflichten der Trinkwasserverordnung umfasst. Auch ein Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Da es in der Entscheidung zunächst nur um die einstweilige Verfügung ging, steht das Hauptsacheverfahren noch aus. Der Mineralwasserverband könnte zudem auch noch vor ein Verwaltungsgericht ziehen.