OVG Koblenz: Die Stadt Mainz darf die gelbe Tonne vorerst nicht im Vollservice einführen
Beschluss vom 10. September 2020, Az.: 8 B 10979/20.OVG
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Betreiber für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll und der Stadt Mainz hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Stadt einstweilen nicht berechtigt ist, die Entsorgung des Verpackungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (d.h. Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen.
Relevanz: Der Beschluss bestätigt die bisherige Linie der Gerichte. Denn in einer Vielzahl anderer derzeit bundesweit geführten Eilverfahren (u.a. vor dem VG Göttingen) entschieden die Gerichte bislang durchweg zugunsten der Systembetreiber und damit gegen die Einführung der gelben Tonne. Bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob die Städte überhaupt eine Umstellung von gelben Säcken auf gelbe Tonnen vorgeben können, wird aber noch einige Zeit vergehen.
Hintergrund: Nachdem die Stadt Mainz wie viele andere deutsche Städte beabsichtigt hatte, das Entsorgungs- und Sammlungssystem des Verpackungsabfalls im Stadtgebiet vom bisherigen System mittels gelbem Sack auf ein gelbe Tonne umzustellen, hatte ein Betreiber für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll einen Eilantrag gegen die Umstellung gestellt. Diesem Eilantrag hatte zunächst das VG Mainz und nunmehr auch das OVG des Landes Rheinland-Pfalz stattgegeben. Zwar erkennt das OVG an, dass das Verpackungsgesetz es den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erlaube, den für die Erfassung und Verwertung von Verpackungsmüll zuständigen Systembetreibern mittels einer Rahmenvorgabe vorzuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen. Es zieht aber zumindest in Zweifel, ob diese Rahmenermächtigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung vielmehr einer zwischen den Systembetreibern und der Kommune abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sei. Da die übrigen derzeit bundesweit geführten Verfahren bisher allesamt zu Gunsten der Systembetreiber verlaufen sah das OVG es als erforderlich an, die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe einstweilen auszusetzen. Außerdem habe die Stadt nach Auffassung des OVG auch nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Hauptsacheverfahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahingehende Abstimmungsvereinbarung getroffen werde. Anders als das erstinstanzliche Verwaltungsgericht entschieden hatte, sei die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe laut OVG auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermessensentscheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abholsystems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrsbeeinträchtigungen hingewiesen habe.