OVG Rheinland-Pfalz: Keine Klage gegen „Emissionskonkurrenten“

Urteil vom 17. Oktober 2019, Az.: 1 A 11941/17

In dem vorstehenden verwaltungsrechtlichen Verfahren eines Unternehmens, das gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung eines Windparks geklagt hat, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Unternehmen, welches Emissionen in die Umwelt abgibt und daher dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt, nicht klagebefugt ist gegenüber einem sog. „Emissionskonkurrenten“, d.h. einem Unternehmen, welches eine Anlage plant, deren Emissionen erst in Kombination beim Betroffenen zu behördlichen Emissionsbegrenzungsanordnungen führen kann. Sog. „Emissionskonkurrenten“ sollen sich nicht bereits auf das Risiko möglicher Lärmschutzanordnungen hin im Vorgriff gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines anderen Emittenten wehren, sondern sollen vielmehr abzuwarten haben, ob derartige Anordnungen tatsächlich ergehen.  

Relevanz: Das Urteil ist relevant für Unternehmen, die über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen und in deren immissionsschutzrechtlichem Einwirkungsbereich weitere Anlagen geplant sind, bei denen eine „Emissionskonkurrenz“, d.h. das Zusammenwirken von Emissionen, zu ggf. strengeren behördlichen Auflagen führen könnte. 

Hintergrund: Der Betreiber der in etwa 400-1.400 m Entfernung zum klägerischen Unternehmen befindlichen fünf Windkraftanlagen hatte den schallreduzierten Nachtbetrieb beantragt. Die Klägerin befürchtete, dass die beim Nachtbetrieb der Windkraftanlagen entstehenden Lärmemissionen in Verbindung mit den eigenen Lärmemissionen und denjenigen eines nahen Gewerbeparks insgesamt zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem benachbarten gelegenen Wohngebiet führen könnte. Mit ihrer Klage wollte sie daher dagegen vorbeugen, dass auch sie selbst aus diesem Grund mit nachträglichen Anordnungen zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet werden könnte. 

In seiner Entscheidung nahm das OVG an, dass bereits die Klage selbst nicht zulässig sei: Der Klägerin stehe keine sog. Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu, da hierzu die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte bestehen müsse. Andernfalls müsse eine sog. qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegen. Beides sah das OVG nicht als gegeben an. Es liege allenfalls eine abstrakte Gefährdung vor, da schon unklar sei, ob es überhaupt zu kumulierten Richtwertüberschreitungen kommen werde.