Privatnutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen bald steuerlich begünstigt
Bundesrat hat Änderungen im Einkommenssteuerrecht gebilligt, die unter anderem die Nutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen und Job-Tickets privilegieren.
Am Freitag, den 23. November hat der Bundesrat einer Reihe von Änderungen im Steuerrecht durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Diese betreffen unter anderem die Besteuerung der Privatnutzung von elektrisch angetriebenen Dienstfahrzeugen und die Nutzung von sog. Job-Tickets.
Bisher wurden Arbeitnehmer, die elektrisch angetriebene Dienstfahrzeuge oder Hybriddienstfahrzeuge nutzen, steuerlich ebenso behandelt, wie Arbeitnehmer, die konventionelle Dienstfahrzeuge nutzten: Bei Privatnutzung wurden sie pauschal mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat besteuert.
Nach der Neuregelung in § 6 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) ergeben sich für die Nutzer von Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstfahrzeugen Erleichterungen:
- Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Prozentsatz auf 0,5 Prozent.
Handelt es sich um einen Plug-in-Hybriden, müssen zusätzlich die Anforderungen des § 3 Abs. 2 EMoG erfüllt sein: Das bedeutet, die Privilegierung greift nur, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
- Für sonstige Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, gilt ein abgestuftes System von Privilegierungen, das an den Kosten des im Fahrzeug enthaltenen Batteriesystems anknüpft: Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Dienstfahrzeuge mindert sich der anzusetzende Listenpreis um 500 € je Kilowattstunde Batteriekapazität. Für in den Folgejahren, d.h. ab 2014, angeschaffte Fahrzeuge mindert sich dieser Betrag pro Jahr um 50 € je Kilowattstunde Batteriekapazität. Zulässig ist außerdem für im Jahr 2013 angeschaffte Fahrzeuge nur eine Gesamtminderung von maximal 10.000 €; dieser Betrag mindert sich bei später angeschafften Fahrzeugen für jedes Jahr um 500 €.
Alternativ verbleibt – wie auch bei Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb – die (in der Praxis weniger verbreitete) Möglichkeit, für die Besteuerung Nachweise auf Grundlage eines Fahrtenbuches zu erbringen. Auch hierfür gelten künftig Sonderregelungen für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge.
Auch die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrrades soll künftig ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit sein, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EstG.
Daneben hatte der Bundesrat auch dafür gesorgt, dass vergünstigte sog. Job-Tickets für den öffentlichen Nahverkehr künftig vollständig steuerfrei sind, vgl. § 3 Nr. 15 EstG (neu).
Beide Vorteile sollen allerdings auf die sog. Pendler-Pauschale angerechnet werden.
Das Änderungsgesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die hier genannten Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.