Referentenentwurf zur Novelle der AwSV

Das Bundesumweltministerium hat am 25.11.19 einen Referentenentwurf zur Novelle der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt.

Nach dem am 25.11.2019 vorgelegten Referentenentwurf soll dieser insb. dazu dienen, die Regelungen der AwSV zu vereinfachen und praktikabler zu machen. Im Vollzug sei erkannt worden, dass es Formulierungen gibt, die zu Missverständnissen führen, Bezüge ungenau sind und bestimmte Fallkonstellationen übersehen worden sind. 

So sei sowohl von Behörden als auch von Seiten der Wirtschaft die bestehende Regelung zur Löschwasserrückhaltung in § 20 AwSV als unzureichend empfunden worden, sodass sich vielfach Zulassungsverfahren verzögert hätten, weil man sich nicht auf eine Interpretation einigen konnte. Im Referentenentwurf wurde nunmehr konkretisiert, welche Anlagen über eine solche Rückhaltung verfügen müssen und wie diese zu dimensionieren ist.

Zudem sollen Verweise auf chemikalienrechtliche Rechtsquellen, die aufgrund des langen Verordnungsgebungsverfahrens beim Erlass der AwSV zwischenzeitlich veraltet waren, aktualisiert werden. 

Inhaltliche Änderungen sollen darüber kaum erfolgen. Eine Ausnahme stellt folgendes dar: Speditionelle Umschlaganlagen des intramodalen Verkehrs sollen künftig nur noch dann anzeige- und prüfpflichtig sein, wenn die größte Umladeeinheit ein Volumen von mehr als 1 m3 hat.