Spitzenausgleich in 2018 in voller Höhe
In 2018 soll nach Auskunft des BMF der Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuerrecht in voller Höhe gewährt werden.
Die für die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer notwendige Energieeinsparung des produzierenden Gewerbes im Jahr 2016 wurde voll erfüllt. Dies stellte das Bundeskabinett fest. Damit liegt eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des sog. Spitzenausgleichs im Jahr 2018 vor.
Durch den Spitzenausgleich werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes von einem Teil der Strom- und Energiesteuer entlastet, damit ihnen im internationalen Wettbewerb keine Nachteile entstehen. Seit einigen Jahren hängt die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer u.a. auch davon ab, dass die betroffenen Branchen deutschlandweit (sog. Glockenlösung) Energieeffizienzverbesserungen gegenüber dem im Basiszeitraum 2007-2012 ermittelten Durchschnittswert erbringen.
Das Vorliegen der Energieeinsparungen wird durch ein unabhängiges Wirtschaftsforschungsinstitut überprüft. Der aktuelle des Bericht, der sich auf das Jahr 2016 bezieht, kommt zum Ergebnis, dass die Vorgabe von 5,25 Prozent sogar übererfüllt wurde, da der Einsparwert bei 13.8 Prozent liege. Damit kann der Spitzenausgleich nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BMF) in voller Höhe gewährt werden.
Die Pressemeldung des BMF finden Sie hier.