Start des Online-Verpackungsregisters LUCID

Das Online-Verpackungsregisters LUCID für systembeteiligungspflichtige Verpackungen steht nunmehr für alle Hersteller zur Registrierung zur Verfügung.

Mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG), welches ab dem 1.1.2019 die Verpackungsverordnung ersetzt, besteht für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen, die Verpflichtung, sich online zu registrieren.

Die Registrierung erfolgt auf der neuen Online-Plattform LUCID. LUCID wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betrieben. Hier muss der Registrierungspflichtige Daten wie Firmen- und Markenname, vertretungsberechtigte Personen und eine Erklärung über Rücknahmepflichten angeben. Auch spätere Änderungen von Registrierungsdaten sind dort einzugeben.

Registrierungspflichtig sind gem. § 9 VerpackG alle Hersteller und Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind
mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Eigenschaft als Hersteller knüpft an das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder an das Einführen der Ware in der Verpackung in die Bundesrepublik an und ist unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, vgl. § 3 VerpackG.

Die einzige Ausnahme besteht für die sog. Serviceverpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe der Ware befüllt werden (z. B. Tragetaschen und -tüten, To-Go-Becher, Einweggeschirr und -besteck). Hinsichtlich dieser Serviceverpackungen kann der Letztvertreiber verlangen, dass der Vorvertreiber die Systembeteiligung sicherstellt. Ist dies der Fall, gehen alle Pflichten (z. B. Pflicht zur Registrierung und ggf. zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG) auf den Vorvertreiber über.

Hat ein Hersteller sich trotz bestehender Rechtspflicht nicht registriert, darf er seine verpackte Ware ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in den Verkehr bringen. Vertreiber dürfen Waren in solchen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ebenfalls nicht mehr verkaufen, vgl. § 9 Abs. 5 VerpackG. Aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit des Registers müssen Hersteller, die sich nicht registrieren, daher ggf. mit Auslistung ihrer Waren im Handel rechnen.

Eine Verletzung dieser Pflichten stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu hunderttausend Euro (Verletzung der Registrierungspflicht) bzw. bis zu zehntausend Euro (Verletzung der Mitteilungspflicht bei Änderungen) geahndet wird.
Auch wenn eine entgegen § 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG nicht registrierte Verpackung zum Verkauf angeboten wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die der Vertreiber mit einem Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro sanktioniert werden kann.