Stellungnahme der Länder zur Änderung des Batteriegesetzes
So stehen die Bundesländer zu dem neuen Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen
Wie RGC berichtete, hat die Bundesregierung am 15. Juni 2020 einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) vorgelegt (BT-Drucksache 19/19930). Das BattG regelt u. a. Rücknahmepflichten für Hersteller und Vertreiber von Batterien und trifft insbesondere auch Vorgaben für ein Rücknahmesystem von Altbatterien. Nach Auffassung der Bundesregierung kam es auf dem Markt der Geräte-Altbatterieentsorgung in den letzten Jahren zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gemeinsamen Rücknahmesystem (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen. Die hiermit einhergehenden Verschiebungen bei den teilnehmenden Herstellern und damit auch bei den Marktanteilen der einzelnen Systeme führte zu einer höheren Kostenbelastung für die beim Gemeinsamen Rücknahmesystem verbliebenen Hersteller. Dem Gemeinsamen Rücknahmesystem wurde vor diesem Hintergrund im Januar dieses Jahres die beantragte Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem erteilt. Diese faktische Situation entspricht aber nicht mehr den konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen des BattG im Hinblick auf die Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien. Die Änderung des BattG hat die Anpassung an diese neuen Entwicklungen zum Inhalt. So soll zukünftig „ein reines Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen“ faire Wettbewerbsbedingungen für alle herstellereigenen Rücknahmesysteme und „einheitliche Anforderungen an die Systeme selbst sowie an die Rücknahme durch die Systeme“ bezwecken.
Nachdem der Gesetzentwurf dem Bundesrat am 22. Mai 2020 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden war, liegt nun dessen Stellungnahme vor: Nach Auffassung des Bundesrates verfehlt der Gesetzesentwurf mit Regelungsinhalt und -ausrichtung die eigentliche Zielsetzung. Analog zu anderen Rechtsbereichen der Produktverantwortung müsse eine neue Vorschrift mit den wesentlichen Zielrichtungen des Gesetzes eingefügt werden. Zudem soll der Begriff „stoffliche Verwertung“ durch den Begriff „Recycling“ ersetzt werden, da das Batteriegesetz auch die europäische Batterierichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851) umsetze, die den Begriff der stofflichen Verwertung gar nicht kenne. Überdies bemängelt der Bundesrat, dass der Entwurf Änderungen der vergangenen Jahre nicht berücksichtige und auch nicht auf zukünftige Änderungen ausgerichtet sei. Es seien daher weitere umfangreiche Anpassungen des BattG erforderlich, um mit der Steigerung des Batterieaufkommens umzugehen und „dem ganzheitlichen Ansatz entlang der gesamten Wertschöpfungskette“ Rechnung zu tragen.
Nach Auffassung der Bundesregierung seien die gesetzgeberische Intention sowie die ökologische Ausrichtung und Zielsetzung im Entwurf aber sehr wohl abschließend beschrieben worden. Dies geht aus der gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates veröffentlichten Gegenäußerung der Bundesregierung hervor. Insbesondere sei eine Anpassung der Begrifflichkeiten in Bezug auf Recycling und stoffliche Verwertung „nicht zielführend„, da die Begriffe nicht deckungsgleich seien. Der Begriff der stofflichen Verwertung nach dem BattG schließe etwa auch die Verfüllung und den Deponiebau mit ein. Daher sei es sinnvoll, zur Abgrenzung unterschiedliche Begriffe zu verwenden. Eine Anpassung von Definitionen solle zunächst auf europäischer Ebene stattfinden, schreibt die Regierung. Die gesamte Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung können Sie hier einsehen.
Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie natürlich informiert.