Stichtag 30.4.: PRTR-Berichtsfrist einen Monat vorverlegt!

Mit der Änderung des SchadRegProtAG wurde die jährliche sog. PRTR-Berichtsfrist für die Betreiber bestimmter Anlagen vom 31.5. auf den 30.4. vorverlegt.

Die Abkürzung „PRTR“ bedeutet „Pollutant Release and Transfer Register“. Im deutschen Recht nennt sich dieses Register „Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister“.

Kurz zum Hintergrund: Auf der Konferenz von Rio im Jahr 1992 haben sich mehrere Staaten, unter anderem auch Deutschland, dazu verpflichtet, ein Schadstoffregister aufzubauen. Dieses soll für Bürgerinnen und Bürger über das Internet frei zugänglich sein. In diesem Register sind Emissionen und Abfälle von großen Industriebetrieben zu finden. Betroffene Betriebe müssen hierzu jährlich an das Register berichten. Im Januar 2006 hat auch die EU die Verordnung 166/2006 für die Errichtung eines europäischen Schadstoffregisters E-PRTR (E-PRTR-Verordnung) erlassen.

In Deutschland finden sich die entsprechenden Regelungen im „Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und – verbringungsregister vom 21.05.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006“ (kurz: SchadRegProtAG). Das Register wird beim Umweltbundesamt unter dem Namen Thru.de geführt.

Die Berichtspflicht gilt für „Betriebseinrichtungen nach der VO 166/2006“. Dies sind u.a.:

–        Mineralöl- und Gasraffinerien,
–        bestimmte Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
–        bestimmte Anlagen der Chemischen Industrie,
–        Anlagen zur intensiven Viehhaltung und Aquakultur,
–        Anlagen zur Herstellung / Verarbeitung von tierischen und pflanzlichen Produkten aus dem Lebensmittel- und           Getränkesektor.

Bislang mussten die Betreiber der erfassten Betriebseinrichtungen ihre Jahresmeldung für das Vorjahr stets zum 31.5. abgeben. Durch die aktuelle Änderung wurde die Frist auf den 30.4. vorverlegt.

Erfasste Unternehmen sollten daher entsprechend tätig werden, um die Berichtsfrist nicht zu versäumen. Ein Verstoß gegen das SchadRegProtAG, wie u.a. die fehlende, falsche oder verfristete Meldung zum Register, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis 10.000 € bewehrt ist.