Strenge EU-Vorgaben zum Einsatz von Quecksilber ab 1.1.2018

Ab dem 1.1.2018 sind die Vorgaben der EU-Quecksilberverordnung (VO (EU) 2017/852) vom 17. Mai 2017 in den Mitgliedsstaaten verbindlich. 

Die Verordnung wurde 2017 beschlossen und setzt das völkerrechtliche Übereinkommen von Minamata um, dem Deutschland zum 14.12.2017 beigetreten ist.

Zweck der Verordnung ist es, den Einsatz von Quecksilber in den Mitgliedsstaaten soweit wie möglich zu reduzieren. Die Verordnung enthält daher weitreichende Verbote für die die Ausfuhr bestimmter Quecksilberverbindungen, für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Quecksilbergemische sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten, in denen Quecksilber enthalten ist.

Es gelten unter anderem die folgenden Verbote und Pflichten:

  • Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden (ab 01.01.2018)
  • Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird (ab 1.1.2022)
  • Verbot der Herstellung sowie Ein- und Ausfuhr bestimmte Lampen (Kompaktleuchtstofflampen,  Hochdruck- Quecksilberdampflampen) (ab 31.12.2018)
  • Besondere Anforderungen für den Einsatz von Dentalamalgam (ab 01.01.2019), insb. der Einsatz von Amalgamabscheidern, die umweltgefährdende Quecksilberreste auffangen