THG-Quote ab 1.1.2022 nicht mehr nur für Mineralölunternehmen interessant

Anfang nächsten Jahres ergeben sich weitreichende Änderungen bei der THG-Quote. Z.B. können dann auch Unternehmen, die keine Inverkehrbringer von Kraftstoffen sind, aber Elektrofahrzeuge betreiben, am Quotenhandel teilnehmen und von der THG-Quote profitieren.

2015 hat der Gesetzgeber die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) eingeführt, um den CO2-Ausstoß von Kraftstoffen zu vermindern, vgl. § 37 BImSchG. Diese verpflichtete bisher nur Unternehmen, die in Deutschland Kraftstoffe in den Verkehr bringen, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren. Während das „Ob“ dieses Zieles feststeht, stehen den Unternehmen für das „Wie“ verschiedene Optionen zur Verfügung: z.B. durch Einsatz von Biokraftstoffen, von grünem Wasserstoff oder durch Anrechnung des Einsatzes von Strom für Elektrofahrzeuge. Anträge der Inverkehrbringer von Kraftstoffen auf Anrechnung solcher Maßnahmen sind bereits jetzt beim Umweltbundesamt (UBA) zu stellen (weitere Infos zur Antragstellung hier).

Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie „RED II“ hat der Bundestag im Mai 2021 gesetzliche Vorschriften verabschiedet, die diese Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen schrittweise von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 anhebt. Diese werden ergänzt durch geänderte Vorgaben in der 38. BImSchV, die u.a. die Anrechnung des Einsatzes von Elektromobilität, Biokraftstoffen und grünem Wasserstoff konkretisiert. Zum 1.1.2022 werden sich daher weitreichende Änderungen bei den Anrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der THG-Quote ergeben. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Eckpunkte dar:

– Anrechnung von Elektromobilität:

Bereits jetzt ist die Anrechnung von E-Mobilität grundsätzlich möglich. Dies ist im 2. Abschnitt der 38. BImSchV geregelt. Neu ab dem 1.1.2022 ist, dass beim Strom durchgängig von 2022 bis 2030 die Mengen der THG-Quote mit Faktor 3 angerechnet werden. Dadurch soll die Mineralölwirtschaft mittelbar an Investitionen in eine bundesweite Ladeinfrastruktur beteiligt werden.

Was für viele Unternehmen in Deutschland derzeit interessant sein dürfte: Für das Jahr 2022 wurde der Kreis der Antragsberechtigten im Bereich E-Mobilität bei der THG-Quote erweitert. Der Markt für den THG-Quotenhandel wird zudem ab 2022 auch für E-Fahrzeugbetreiber, wie bspw. die Betreiber von elektrischen Fuhrparks, die selbst keine (fossilen) Kraftstoffe in den Verkehr bringen, geöffnet. Derzeit schießen zudem die Dienstleister aus dem Boden, die registrierten Privatpersonen und Unternehmen versprechen, durch Bündelung vieler Fahrzeuge einen Vorteil von bis zu mehreren hundert Euro pro Jahr und Fahrzeug über den THG-Quotenhandel zu generieren.

– Anrechnung von Biokraftstoffen:

Der zur Erreichung der THG-Quote zulässige anteilige Einsatz von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln wird beim aktuellen Stand eingefroren, d.h. es ist keine Erhöhung über die aktuelle Obergrenze von 4,4 % hinaus mehr vorgesehen. Hintergrund dieser „Bremse“ ist, dass der Einsatz von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sowie die Rodung von Wäldern vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt ist. Ebenso soll ab 2026 auch eine Anrechnung von Palmöl entfallen (vgl. hierzu die Pressemitteilung des BMU).

Darüber hinaus sollen nun auch „fortschrittliche Biokraftstoffe“ anrechenbar sein. Deren Quote soll auf mind. 2,6 % steigen. Unter fortschrittlichen Biokraftstoffe werden z.B. Kraftstoffe verstanden, die aus Reststoffen wie Gülle oder Stroh, Altspeiseölen und erstmals auch tierische Abfallstoffen gewonnen werden.

– Anrechnung strombasierter Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff:

Schließlich soll auch strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff eine tragendere Rolle zukommen, diese sollen künftig mit max. 2% auf die THG-Quote angerechnet werden können.

Wir verfolgen die aktuellen Entwicklungen für Sie und werden an dieser Stelle weiter darüber berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn