Urteil des EuGH: BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen nichtig

In einem am 27.01.2021 ergangenen Urteil hat der EuGH den
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der EU-Kommission, der
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für
Großfeuerungsanlagen festlegt, für nichtig erklärt.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der EU-Kommission, (BVT) für Großfeuerungsanlagen ab 50 MW, legt Emissionsgrenzwerte für etwa 3500 Großfeuerungsanlagen in der EU fest, darunter Kohlekraftwerke und Heizkraftwerke. Die Grenzwerte sollen ab Mitte 2021 in Kraft treten und betreffen Emissionen wie z.B. Feinstaub, Schwefel und Stickoxide.

Der EuGH urteilte am 27.01.2021, dass diese BVT-Schlussfolgerungen nichtig seien, weil es bei der Abstimmung 2017 zu Verfahrensfehlern gekommen sei. Mit seinem Urteil hat der EuGH einer Klage der Republik Polen stattgegeben.

Nun hat die EU-Kommission 12 Monate Zeit, um neue BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen zu erlassen, die den für ungültig erklärten Text ersetzen. Da die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission mittlerweile andere sind, ist hierbei nicht sicher, ob die neuen Regelungen den für nichtig erklärten Regelungen (weitestgehend) entsprechen werden.

Allerdings bleiben die im Durchführungsbeschluss festgelegten Vorgaben weiterhin in Kraft, weil „die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit sofortiger Wirkung den Zielen der Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität zuwiderlaufen würde“.

Damit ist das Urteil zunächst noch nicht von Relevanz für die aktuellen Novellen der 13. und der 17. BImSchV. Unternehmen, die Großfeuerungsanlagen ab 50 MW betreiben, sollten jedoch das Verfahren der EU-Kommission aufmerksam verfolgen und sich ggf. auf Änderungen bei den BVTs gefasst machen.