VG Frankfurt (Oder) zum Fortbestand der Entsorgungspflicht der Abfallerzeuger nach Insolvenz des Entsorgers
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.04.2018, VG 5 L 1423/17
In seinem Urteil stellt das VG klar, dass der Abfallerzeuger weiterhin die Verantwortung für die an einen Entsorger abgegebene Abfälle hat, wenn dieser in die Insolvenz fällt. Dies gilt auch dann, wenn Abfälle der gleichen Sorte von verschiedenen Erzeugern am Standort vorhanden sind und einzelne Abfallmengen nicht mehr eindeutig einem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden können.
Relevanz: Das Urteil dürfte Bedeutung für nahezu jedes Unternehmen in Deutschland haben, da grundsätzlich alle Unternehmen Erzeuger von Abfällen sind, die an dritte Entsorger zwecks Entsorgung, z.B. Verbrennung, abgegeben werden. Fällt der Entsorger in die Insolvenz, stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit den anfallenden und noch nicht ordnungsgemäß entsorgten Abfällen umzugehen ist.
Hintergrund: Nachdem ein Betreiber einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage in die Insolvenz gefallen war, forderte die zuständige Behörde die ehemaligen Lieferanten der Anlage als Abfallerzeuger zur Räumung und Entsorgung der noch auf dem Gelände des Entsorgers vorhandenen Abfälle auf. Ausweislich der Liefer- und Wiegescheine konnten die in den Jahren vor der Insolvenz angelieferten Abfälle mengenmäßig konkreten Erzeugern zugeordnet werden.
Problematisch war in dem konkreten Fall, dass von insgesamt 14 Erzeugern Abfälle ein und desselben Abfallschlüssels an die insolvente Entsorgerin geliefert hatten. Von den insgesamt gelieferten 5.747 Tonnen waren im Zeitpunkt der Insolvenz noch 2.289 übrig. Diese Mengen konnten jedoch nicht konkreten Erzeugern zugeordnet werden. Daraufhin hatte die Behörde in der angefochtenen Entscheidung die verbliebene Gesamtmenge prozentual auf sämtliche Abfallerzeuger verteilt, unter denen sich auch die Antragstellerin befand und ihre Entscheidung auf die abfallrechtliche Generalklausel § 62 KrWG gestützt.
Nach Auffassung des VG sei die Antragstellerin als Abfallerzeugerin gem. § 22 KrWG zur Entsorgung verpflichtet, bis diese endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen sei (sog. „Ewigkeitshaftung“ von Abfallerzeuger und Abfallbesitzer). Die Behörde habe nicht die Pflicht, bis in alle Einzelheiten zu ermitteln, auf wen die konkreten Abfallmengen im Einzelfall zurückzuführen seien. Für die Inanspruchnahme genüge hier, dass die Behörde substantiiert darlegen könne, dass das zur Verantwortung gezogene Unternehmen im fraglichen Zeitpunkt Abfälle des fraglichen Schlüssels an die insolvente Entsorgerin geliefert habe und selbst nicht darlegen und beweisen könne, dass genau diese Abfälle endgültig und ordnungsgemäß entsorgt worden seien. Das VG nahm hierbei Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG zur sog. „Ewigkeitshaftung“, BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 – 7 C 5/07.
Für die Unternehmenspraxis kann aus dieser Entscheidung abgeleitet werden, dass die fortdauernde Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers nicht zu unterschätzen ist. Das bedeutet auch, dass Unternehmen sich von der Solvenz Ihres Entsorgers überzeugen sollten, damit sich das Problem der Aussortierung und des Rücktransports von Abfällen überhaupt nicht stellt.