Hausfriedensbruch kann bei Verletzung von Tierschutzbestimmungen gerechtfertigt sein

Das OLG Naumburg hat in einer Entscheidung vom 22.2.2018 den Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruches dreier Tierschutzaktivisten durch die Vorinstanzen bestätigt.

Die Tierschützer hatten Hinweise erhalten, dass in einer Schweinezuchtanlage in Sandbeiendorf nördlich von Magdeburg tierschutzwidrige Bedingungen herrschen. Daraufhin waren sie in die Anlage eingedrungen, um die Haltungsbedingungen der Schweine zu filmen. Anschließend hatte sie Strafanzeige erstattet und das Filmmaterial der zuständigen Behörde vorgelegt. Dies hatte die Behörde dazu veranlasst, gegen den Betreiber der Schweinezuchtanlage vorzugehen.

In der Anlagen waren unter anderen die für jedes der mehr als 60.000 Schweine zur Verfügung stehende Fläche deutlich kleiner als gesetzlich vorgeschrieben. Zudem konnte die zuständige Behörde weitere Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) feststellen.

Die Staatsanwaltschaft hatte Klage wegen Hausfriedensbruches gem. § 123 Abs. 1 StGB erhoben und forderte Geldstrafen zwischen 300-800 €. Ebenso wie die Vorinstanzen nahm das OLG Naumburg an, ein tatbestandlicher Hausfriedensbruch läge zwar vor, dieser sei allerdings aufgrund des sog. Notstandes gerechtfertigt. Das gefährdete Tierwohl sei als Begründung eines solchen Notstandes geeignet und überwiege gegenüber dem Hausrecht des Betreibers. Zudem sei ein Eingreifen auch erforderlich gewesen, da für die Tierschützer aufgrund ihrer Erfahrungen in früheren Fällen mit einen Eingreifen der zuständigen Behörden nicht zu rechnen gewesen sei.

Besondere Brisanz bekommt die Entscheidung deshalb, weil sich die Große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag gerade darauf geeinigt hatte, Einbrüche in Tierställe mit einem eigenen Straftatbestand schärfer zu sanktionieren. Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss die Entscheidung langfristig auf den Umgang mit derartigen Fällen hat.