Was hat der Brexit mit Chemikalienrecht zu tun?

Unternehmen sollten die Übertragung von britischen REACH-Zulassungen für die verwendeten oder an Dritte gelieferten Stoffe sicherstellen.

Der anstehende Brexit – mit welchem Zeithorizont dieser auch immer erfolgen mag – wirft seine Schatten auch für alle chemikalienrechtlichen Akteure (Hersteller, Lieferanten und nachgeschaltete Anwender) voraus. 

Für Unternehmen aus Großbritannien werden die Vorschriften nach den CLP, BPR, PIC, und REACH nach dem Vollzug des Brexit voraussichtlich keine Geltung mehr beanspruchen und an ihre Stelle treten die nationalen Vorschriften. Für Unternehmen in den verbleibenden EU-Staaten (sog. EU-27) gelten diese Regelungen selbstverständlich weiter. Allerdings bedeutet der Austritt Großbritanniens aus der EU unter anderem, dass Großbritannien künftig als „Drittland“ im Sinne des Chemikalienrechts gilt. Sofern also Lieferketten zwischen Unternehmen aus Großbritannien und EU-27-Staaten bestehen, werden sich rechtlich ab dem Zeitpunkt des Brexit weitreichende Änderungen ergeben. 

Die Europäische Chemikalienbehörde ECHA weist auf ihrer Webseite Unternehmen unter anderem darauf hin, dass im Hinblick auf REACH-Registrierungen, die von einem Registranten aus dem Vereinigten Königreich vorgenommen wurden, dringender Handlungsbedarf bestehe. Dies betreffe sowohl Unternehmen, die zu den EU-27 gehören, sowie Unternehmen, die weiterhin ihren Sitz in UK haben. 

Dies hat den folgenden Hintergrund: Nach Art. 3 Abs. 7 der REACH-Verordnung muss ein Registrant der Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder ein Hersteller oder Importeur eines Artikels sein. Sobald Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU ist, gilt die REACH-Verordnung für in Großbritannien ansässige Unternehmen allerdings nicht mehr, sodass diese nicht mehr ein Registrant sein können. Alle REACH-Registrierungen dieser Unternehmen werden daher ab dem Zeitpunkt des Brexit als nicht existent angesehen. EU-27-Kunden von in Großbritannien ansässigen Unternehmen, müssen daher die bezogenen Stoffe, die bisher von ihrem Lieferanten registriert wurden, selbst registrieren, damit sie diese weiterhin verwenden oder an Dritte liefern dürfen.

Die ECHA fordert Unternehmen nachdrücklich auf, mit der Übertragung ihrer Registrierungen und sonstigen Assets über die Onlineportale der ECHA nicht bis zum letzten Moment zu warten. Die ECHA hat eine Liste von Stoffen veröffentlicht, die derzeit nur von Unternehmen aus UK registriert sind. Die Liste enthält im Moment 950 Einträge. Unternehmen sollten dringend prüfen, ob sie Stoffe von dieser Liste verwenden oder vertreiben und entsprechender Handlungsbedarf besteht. 

Weitere Informationen zu den chemikalienrechtlichen Auswirkungen des Brexit hält die ECHA auf ihrer Webseite und vor allem in ihren Q&A zum Brexit bereit.