Was ist eine Verpackung?

Die ZSVR hat am 9.10. ein neues Themenpapier veröffentlicht, in dem sie auf die Frage eingeht, was eigentlich eine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist.

Die wichtigste Frage, die sich die meisten Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stellen, ist die Frage, ob sie für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Noch eine Stufe vorher muss sich aber eigentlich jedes Unternehmen die Frage stellen: Handelt es sich überhaupt um Verpackungen im Sinne des VerpackG? Denn nur dann ist eine Systembeteiligungspflicht zu prüfen.

Klar, in vielen Fällen ist die Verpackungseigenschaft relativ eindeutig, z. B. bei der Plastikfolie, in der man ein Stück Käse erwirbt oder bei dem Pappkarton mit transparentem Einsatz, in dem sich beispielsweise ein Spielzeug befindet.

Aber es haben sich in der Praxis der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) seit ihrer Errichtung vor nicht einmal zwei Jahren so viele Fälle gezeigt, in denen die Verpackungseigenschaft nicht ganz so eindeutig ist, dass sie sich entschieden hat, hierzu ein eigenes Themenpapier zu veröffentlichen. Papier Nr. 7 „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“ soll anhand von fünf Kriterien bei der Feststellung der Verpackungseigenschaft unterstützen.

  • Kriterium 1: Es muss eine Verpackungsfunktion bestehen. Hier nennt die ZSVR Beispiele für die Funktionen Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung und Darbietung von Waren.
  • Kriterium 2: Es muss ein Zusammenhang mit einer Ware bestehen. „Waren“ definiert die ZSVR als Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Sie unterscheidet hierbei zwischen Gegenständen, die mit einer Ware befüllt werden können, z.B. Dosen oder Beutel, und Gegenständen, die in anderer Weise mit einer Ware in Verbindung stehen, z.B. Etiketten, Applikatoren, Füllmaterial oder Innenrollen. Beides sind typischerweise Verpackungen. In beiden Fällen muss jedoch die Verbindung von Verpackung und Ware hergestellt worden sein, bevor die Ware an den Endkunden abgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Verpackung vor, z.B. bei Geschenkpapier oder Frischhaltefolie.
  • Kriterium 3: Es handelt sich nicht um einen integralen Produktbestandteil. Hier formuliert die ZSVR mehrere Prüffragen, die dazu dienen, zu ermitteln, ob es sich um eine Verpackung oder einen Bestandteil des Produktes selbst handelt. Insbesondere setzt sie sich hier mit der Unterscheidung zwischen Ge- und Verbrauchsgütern auseinander. Keine Verpackungen sind auf Grundlage dieser komplexen Darstellung beispielsweise Teebeutel, Getränkesystemkapseln, die mit dem Inhalt entsorgt werde oder Tonerkartuschen (Verbrauchsgüter) sowie Blumentöpfe, CD-Hüllen oder Kästen für Elektrowerkzeuge (Gebrauchsgüter). Dem Verpackungsbegriff unterfallen dagegen bspw. Getränkesystemkapseln, die nach Gebrauch leer sind oder Schachteln für Süßwaren.
  • Kriterium 4: Potentieller Zweitnutzen bei bestehender Verpackungseigenschaft ist unbeachtlich. Hierbei handelt es sich nicht um ein Kriterium im eigentlichen Sinne, sondern um einen Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2006, Az. 12 U 215/00, „Multi-Frischebox“, OLG Köln, Urteil vom 02.03.2006 – 12 U 93/05, „Knusperbox“), die auch bei Verpackungen mit „Zweitnutzen“ die Verpackungseigenschaft nicht entfallen lässt, sofern der Wert der Verpackung den Wert des Inhaltes nicht überschreitet. Eine Nicht-Verpackung nimmt die ZSVR an dieser Stelle z.B. bei einem hochwertigen Brillenetui an.
  • Kriterium 5: Differenzierung zwischen Verpackungskomponenten und Zusatzelementen des Produktes. Die ZSVR stellt klar, dass Packmittel und Packhilfsmittel im Sinne der DIN 55405:2014-12 unter den Begriff der Verpackung fallen. Während bspw. Verkaufsetiketten stets unter den Begriff der Verpackung fallen, sind Wäschekennzeichen, die als textile Bestandteile in den Stoff eingenäht werden, als Zusatzelemente der Ware und damit nicht als Verpackung zu werten.

Es ist davon auszugehen, dass in einigen bisherigen Zweifelsfällen eine Bewertung der Verpackungseigenschaft erleichtert wird. Sofern dies im Einzelfall zweifelhaft bleibt, besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der ZSVR auf Antrag die Systembeteiligungspflicht und damit auch die Eigenschaft der Verpackung verbindlich feststellen zu lassen.

Auch in unserem Planspiel Energie- und Umweltrecht für Unternehmen, Modul 3, Teil 3 beschäftigen wir uns mit den Anforderungen des VerpackG aus Sicht der Praxis. Zu Anmeldung und Programm geht es hier.