Weitere Stoffe in Elektrogeräten ab 22. Juli 2019 verboten

Ab 22. Juli 2019 wird der Anwendungsbereich der RoHs-Richtlinie, umgesetzt durch die deutsche ElektroStoffV, erweitert.

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der RoHs-Richtlinie, umgesetzt durch die deutsche ElektroStoffV, bestehen ab dem 22. Juli 2019 neue Beschränkungen und Verbote für den Einsatz von Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten. Hintergrund der Neuerung ist die Änderungsrichtlinie Richtlinie (EU) 2015/863 vom 31. März 2015. 
Ziel der RoHs-Richtlinie (Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Sie regelt Stoffverbote und Grenzwerte für den Einsatz von Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten. Diese beziehen sich grundsätzlich nicht nur auf Elektro- und Elektronikprodukte als Ganzes, sondern auf jeden einzelnen homogenen Werkstoff eines Gerätes (zum Beispiel Kunststoffgehäuse).
Schon in den vergangenen Jahren erfolgte eine gestaffelte Erweiterung des Anwendungsbereiches: Medizingeräte und nichtindustrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind seit dem 22. Juli 2014 erfasst, In-vitro-Diagnostika seit dem 22. Juli 2016 und für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente gilt sie seit 22. Juli 2017. 
Zum 22. Juli 2019 wird zum Einen die Liste der Stoffverbote um die vier Weichmacher Butylbenzylphthalat (BBP), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) ergänzt. Homogene Materialien, die jeweils mehr als 0,1 Gewichtsprozent der erfassten Stoffe enthalten, dürfen bei der Herstellung von Elektrogeräten nicht mehr eingesetzt werden, wobei allerdings bestimmte Ausnahmen geregelt sind, z.B. bei Ersatzteilen für ältere Geräte etc.
Darüber hinaus wird zum 22. Juli 2019 der Anwendungsbereich der RoHs-Richtlinie schrittweise auf praktisch alle Elektroprodukte ausgeweitet, sog. Offener Anwendungsbereich. Damit gilt die RoHs-Richtlinie künftig für alle Elektrogeräte, mit wenigen gesetzlich normierten Ausnahmen (z.B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen, Verkehrsmittel oder bestimmte PV-Module).
Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Teilkomponenten oder Werkstoffe herstellen oder vertreiben, sollten daher prüfen, ob die genannten Änderungen Produkte erfassen, für die die Beschränkungen bislang nicht gelten und ggf. entsprechende Anpassungen vorsehen, um diese Produkte weiterhin vertreiben zu dürfen. Dabei sollten die Übergangsregelungen in § 15 ElektroStoffV im Blick behalten werden.