ZSVR stellt neuen Mindeststandard zur Konsultation
Der Mindeststandard für die Bemessung der Systembeteiligungsentgelte an der Recyclingfähigkeit von Verpackungen wird noch bis zum 5.8.20 von der ZSVR konsultiert. Die Hersteller von B2C-Waren, die in Verkaufs- und Umverpackungen abgegeben werden, sind nach dem VerpackG grundsätzlich verpflichtet, sich an einem sog. System zu beteiligen. Über die sog. Systembeteiligungsentgelte beteiligen sich die Inverkehrbringer der Verpackung an den Kosten für deren Entsorgung. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Produktverantwortung, d. h. dem Ansatz, Herstellern Anreize zu geben, bereits bei der Gestaltung und Herstellung von Produkten die Umweltauswirkungen der Produkte über deren gesamten Lebensweg und insbesondere auch bei der späteren Entsorgung zu berücksichtigen.
Seit 2019 sieht das VerpackG vor, dass die Entgelte für die Systembeteiligung nicht nur nach Menge und Art der Verpackungen, sondern auch danach berechnet werden, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt, vgl. § 21 VerpackG.
Einen ersten Mindeststandard hatte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) schon 2019 herausgegeben (RGC berichtete). Dieser basierte auf der zuvor herausgegebenen „Orientierungshilfe“, sah aber erstmals rechtsverbindliche Vorgaben vor.
Zwar richtet sich der Mindeststandard unmittelbar nur an die dualen Systeme. Da deren Entgeltermittlung hiervon jedoch beeinflusst wird, sind im Ergebnis vor allem die Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen von den Vorgaben betroffen. Einige Systeme haben daher bereits im letzten Jahr begonnen, Infomaterial, Software-Tools und Workshops anzubieten, die die Hersteller von Verpackungen bei der entgeltfreundlichen Gestaltung unterstützen sollen.
Der Mindeststandard, der künftig jährlich zum 1. September aktualisiert werden soll, benennt für jede Materialgruppe und jede Materialfraktion Kriterien für die Recyclinggerechtigkeit. Aktuell hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen Entwurf eines neuen Mindeststandards zur Konsultation gestellt. Bis zum 5.8.2020 ist eine Stellungnahme zum Entwurf möglich.
Wie bereits der erste Mindeststandard beschreibt auch die neue Fassung, was als „Gutmaterial“ zu verstehen ist, was die Ausschlussgründe für eine gute Wiederverwertbarkeit sind und welche Wertstoffe gut recyclebar sind. So wird z. B. bei Kunststoffen davon ausgegangen, dass Hauptpolymere wie Polypropylen (PP) oder Polyethylen (PE) umso besser recycelbar sind, je höher ihr Anteil an der Verpackung ist. Wenig recyclinggerecht und damit höher zu bepreisen sind demgegenüber bspw. Verpackungen aus dunklem Plastik oder vollflächig etikettierte sowie Mehrschichtverpackungen.
Die ZSVR schreibt selbst auf ihrer Webseite, dass sie insbesondere an Stellungnahmen zu Anlage 1 im Zusammenhang mit dem Textabschnitt 4.1 interessiert sei. Dieser sieht vor, dass sich bei Übereinstimmung einer Verpackung mit der „Gutmaterialbeschreibung“ in Anhang 1 Spalte 4
(Gutmaterialien im Recyclingprozess), von einer im Markt verfügbaren Infrastruktur der Sortierung und hochwertigen werkstofflichen Verwertung ausgegangen werden könne. Es handelt sich also um Standardverpackungen, die bereits jetzt besonders gut recycelt werden können, nicht zuletzt, weil Verbraucher die Verpackungen gut einer Recyclingform zuordnen und auf den entsprechenden Entsorgungspfad geben können.
Unternehmen sollten also prüfen, ob die von Ihnen in Verkehr gebrachten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach Anhang 1 eine positive Bewertung bei der Gutmaterialbeschreibung erhalten würden. Werden Verpackungen verwendet, bei denen eine Nennung im Rahmen der Gutmaterialbeschreibung naheliegt, die aber nicht erfasst sind, könnte eine Beteiligung an der Konsultation sinnvoll sein.