ZSVR veröffentlicht Mindeststandard zur Recylingfähigkeit von Verpackungen

Im Anschluss an zwei Konsultationen hat die ZSVR am 30. August 2019 den finalen „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen“ veröffentlicht.

Bereits im Jahr 2018 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine Orientierungshilfe zu den Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs durch die ZSVR veröffentlicht und im Anschluss den Entwurf für das endgültige Dokument zur Konsultation freigegeben (RGC berichtete). 
Mit dem nun nach Abschluss der Konsultation veröffentlichten „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen“ hat die ZSVR im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt die Vorgaben verbindlich gemacht. Gegenüber der Orientierungshilfe und der Konsultation wurden verschiedene Themen vertieft, z.B. Fragestellungen mit Bezug zu Verpackungen aus Papier oder Glas. 
Die Produktverantwortung nach § 23 Absatz 2 Nr. 1 KrWG setzt zuvorderst bei der Vermeidung von Abfällen an. Ist eine Vermeidung nicht möglich, z.B. durch Reduktion der Verpackungsgröße etc., besteht nachrangig die Pflicht, eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen. Dies wird konkretisiert durch § 21 VerpackG, der vorsieht, dass die Systembetreiber für das recyclinggerechte Design von Verpackungen wirtschaftliche Anreize schaffen. 
Recyclinggerechtes Design im Sinne des VerpackG bedeutet dabei zweierlei: Erstens die Förderung der Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1), und zweitens die Förderung der Verwendung von Recycelten sowie von nachwachsenden Rohstoffen bei der Verpackungsherstellung (§ 21 Abs. 1 Ziff. 2). 
Mit dem Mindeststandard wird für die einzelnen Verpackungstypen bzw. -materialien konkretisiert, wie diese recyclinggerecht ausgestaltet werden können. Dies soll einen einheitlichen Rahmen für die Bemessung der Recyclingfähigkeit und entsprechende Ausgestaltung der Systembeteiligungsentgelte durch die Systeme schaffen. 
Nach dem VerpackG ist der Mindeststandard jährlich zu überarbeiten. Hintergrund dieses Vorgehens ist, dass die Vorgaben sukzessive verschärft werden, um eine hohe Innovationskraft im Bereich der Verpackungsherstellung anzureizen und zu begünstigen.
Unternehmen, die Produkte, die in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verkauft werden, herstellen und vertreiben sowie Unternehmen, die Verpackungen herstellen, sollten sich mit den Vorgaben des Mindeststandards vertraut machen. Über die Optimierung von Verpackungen dürften sich teilweise signifikante Einsparungen bei den Systembeteiligungsentgelten erreichen lassen. 
Die Rechtspflichten, die seit dem 01.01.2019 aus dem neuen VerpackG folgen und die „lessons learned“ bis heute werden auch Gegenstand unseres Workshops zum Energie- und Umweltrecht für Einsteiger am 22. und 23.10.2019 in Hannover sein.